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   BGH, 28.01.1977 - 2 StR 460/76   

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https://dejure.org/1977,5945
BGH, 28.01.1977 - 2 StR 460/76 (https://dejure.org/1977,5945)
BGH, Entscheidung vom 28.01.1977 - 2 StR 460/76 (https://dejure.org/1977,5945)
BGH, Entscheidung vom 28. Januar 1977 - 2 StR 460/76 (https://dejure.org/1977,5945)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine gemeinschaftlichen Verteidigung - Auswirkungen einer rechtskräftigen Verurteilung auf andere Verfahren - Schutzzweck des § 146 Strafprozessordnung (StPO)

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Memmingen, 05.11.1975 - Qs 81/75
    Auszug aus BGH, 28.01.1977 - 2 StR 460/76
    Daher stellt sich bezüglich der Revisionseinlegung nicht die Frage, ob ein Rechtsanwalt bereits dann kein "gemeinschaftlicher Verteidiger" (§ 146 StPO) ist, wenn er erst nach dem rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens gegen einen von ihm verteidigten Tatbeteiligten in einem getrennten Verfahren für einen weiteren Tatbeteiligten tätig wird (so LG Memmingen, NJW 1976, 252; LG Hannover, NdsRpfl 1976, 23).

    Der Senat hat bereits in seinem oben erwähnten Beschluß die Ansicht vertreten, daß der Anwendung des § 146 StPO nicht die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens bezüglich des einen der beiden Tatbeteiligten entgegensteht, für die der Verteidiger tätig geworden ist (BGH a.a.O.; vgl. ferner OLG Stuttgart, JZ 1975, 750; OLG Hamburg, AnwBl 1976, 176; NJW 1976, 250 f; 1976, 1417; OLG München, NJW 1976, 252 f; Kleinknecht, StPO, 33. Aufl., § 146, Rdnr. 7).

  • BGH, 30.06.1976 - 2 StR 44/76

    Zulässigkeit einer gemeinschaftlichen Verteidigung mehrerer Beschuldigter -

    Auszug aus BGH, 28.01.1977 - 2 StR 460/76
    Das Rechtsmittel muß als unzulässig verworfen werden, weil es von einem gemeinschaftlichen Verteidiger im Sinne des § 146 StPO eingelegt und begründet worden ist (vgl. den in BGHSt 26, 367 ff = NJW 1976, 1902 f veröffentlichten Beschluß des Senats).
  • OLG Stuttgart, 04.11.1975 - 2 StE 1/74
    Auszug aus BGH, 28.01.1977 - 2 StR 460/76
    Der Senat hat bereits in seinem oben erwähnten Beschluß die Ansicht vertreten, daß der Anwendung des § 146 StPO nicht die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens bezüglich des einen der beiden Tatbeteiligten entgegensteht, für die der Verteidiger tätig geworden ist (BGH a.a.O.; vgl. ferner OLG Stuttgart, JZ 1975, 750; OLG Hamburg, AnwBl 1976, 176; NJW 1976, 250 f; 1976, 1417; OLG München, NJW 1976, 252 f; Kleinknecht, StPO, 33. Aufl., § 146, Rdnr. 7).
  • OLG Hamburg, 24.11.1975 - 3 Ws 76/75
    Auszug aus BGH, 28.01.1977 - 2 StR 460/76
    Der Senat hat bereits in seinem oben erwähnten Beschluß die Ansicht vertreten, daß der Anwendung des § 146 StPO nicht die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens bezüglich des einen der beiden Tatbeteiligten entgegensteht, für die der Verteidiger tätig geworden ist (BGH a.a.O.; vgl. ferner OLG Stuttgart, JZ 1975, 750; OLG Hamburg, AnwBl 1976, 176; NJW 1976, 250 f; 1976, 1417; OLG München, NJW 1976, 252 f; Kleinknecht, StPO, 33. Aufl., § 146, Rdnr. 7).
  • OLG Hamburg, 22.04.1976 - 3 Ws 12/76
    Auszug aus BGH, 28.01.1977 - 2 StR 460/76
    Der Senat hat bereits in seinem oben erwähnten Beschluß die Ansicht vertreten, daß der Anwendung des § 146 StPO nicht die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens bezüglich des einen der beiden Tatbeteiligten entgegensteht, für die der Verteidiger tätig geworden ist (BGH a.a.O.; vgl. ferner OLG Stuttgart, JZ 1975, 750; OLG Hamburg, AnwBl 1976, 176; NJW 1976, 250 f; 1976, 1417; OLG München, NJW 1976, 252 f; Kleinknecht, StPO, 33. Aufl., § 146, Rdnr. 7).
  • BGH, 23.08.1978 - 2 StR 313/78

    Zur Revisionseinlegung durch einen gemeinschaftlichen Verteidiger

    Daß W. in einem getrennten Verfahren abgeurteilt worden ist und das gegen ihn ergangene Urteil bereits Rechtskraft erlangt hat, bewirkt nicht den Ausschluß des Verbotstatbestands des § 146 StPO (BVerfG NJW 1977, 800; BGHSt 26, 367, 370 f und BGH, Beschl. vom 28. Januar 1977 - 2 StR 460/76).
  • BGH, 02.11.1977 - 2 StR 498/77
    Die rechtskräftige Beendigung des gegen ihn gerichteten Verfahrens steht der Anwendung des § 146 StPO nicht entgegen ( BVerfG NJW 1977, 800 [BVerfG 21.01.1977 - 2 BvR 1260/76]; BGHSt 26, 367, 370 f; BGH, Beschluß vom 28. Januar 1977 - 2 StR 460/76 -).
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